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SUMMARY:Assistierter Suizid. Warten auf ein Sterbehilfegesetz
DESCRIPTION:Stichworte zum Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebungsaktivitäten am 10. Februar 2021 \nÜber den Sachstand informiert: \nSigrun v. Hasseln-Grindel\, Vorsitzende Richterin am Landgericht a.D.\, jetzt Rechtsanwältin in Bad Saarow \nMit Urteil vom 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das im Jahr 2015\neingeführte Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe (§ 217 StGB) für verfassungswidrig.\nSeither können sich Sterbewillige in Deutschland zwar legal professionelle Hilfe bei\nOrganisationen holen. Es bleibt den Vereinen aber selbst überlassen\, wie sie die Sterbehilfe\nim Einzelnen regeln.\nDas hat zu großer Rechtsunsicherheit geführt. Klar ist nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts nur\, dass es sich nur dann um einen assistierten Suizid handelt\,\nwenn der Suizident Tatherrschaft hat. Er muss die Infusion selbst aufdrehen. Sonst machen\nSterbehelfer sich strafbar.\nGroße Unklarheit herrschen u.a. über das Prozedere im Einzelnen und darüber\, welche Mittel\neingesetzt werden dürfen. So wird es insbesondere von Verwaltungsgerichten und dem\nBundesverfassungsgericht abgelehnt\, dass Ärzte sterbewilligen Patienten bestimmte\nBetäubungsmittel\, die\, wie z.B. Natrium-Pentobartibal\, nach dem Betäubungsmittelgesetz gar\nnicht oder nur zu Heilzwecken verschrieben werden dürfen\, zum Zwecke der Suizidassistenz\nverschreiben.\nDie Suizidassistenz\, bei der Sterbewilligen tödliche Medikamente überlassen werden und die\nzu unterscheiden ist von der aktiven Tötung auf Verlangen\, wird seit dem Urteil wieder\nkontrovers diskutiert.\nInzwischen plädieren auch evangelische Theologen für die Möglichkeit\, assistierten Suizid\nauch in kirchlichen Häusern nicht komplett auszuschließen.\nZur Erlangung von Rechtsunsicherheit wird ein Sterbehilfegesetz gefordert.\nBundestagspräsident Schäuble hält die Verabschiedung eines solchen Gesetzes noch in dieser\nLegislaturperiode (bis September 2021) für möglich.
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