Markenrechte, Urheberrechte und Lizenzen

Geschützte Marken nach dem Markengesetz (Registered ®)
Die Namen, geschäftlichen Bezeichnungen bzw. Begriffe „Human Law®“, „School of Human Law®“, „Jugendrechtshaus®“ und „Rechtspädagogik®“ und ihre jeweilig damit

verbundenen Zeichen sind jeweils als geschützte Marken in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register für ihre Urheberin Sigrun von Hasseln-Grindel eingetragen (§ 4 MarkenG). Jeder, der eine der Marken ohne schriftliche Zustimmung der Inhaberin persönlich, des von ihr bevollmächtigten Trägervereins der Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik e.V. oder des von ihr bevollmächtigten Bundesverbandes der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. verwendet, wird kostenpflichtig auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen (§ 14, 15 MarkenG), ggfls. auch strafrechtlich verfolgt.

Urheberrechtsschutz und Copyright©
Sämtliche Texte (einschließlich Konzepten), Grafiken, Fotos, Tondokumente, Videosequenzen und sonst geistige Schöpfungen auf dieser Website unterliegen uneingeschränkt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und dem Copyright. Wer dagegen verstößt, wird von dem/der Urheber(in) direkt oder stellvertretend vom Trägerverein der Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik e.V. oder vom Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in Anspruch genommen:

Auszüge aus dem
„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“

in der Fassung vom 28.11.2018

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu ….
(3) – (4) …..

Rechtsverletzungen

Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber zivilrechtlich und strafrechtlich gegen den Täter/ die Täterin vorgehen.

Im Urheberrechtsgesetz sind folgende Möglichkeiten der bürgerlich-rechtlichen Rechtsverfolgung geregelt: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
§ 97a Abmahnung
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschädigung
§ 101 Anspruch auf Auskunft
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 102 Verjährung

§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 104a Gerichtsstand

§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Das Urheberrechtsgesetz sieht folgende Straf- und Bußgeldvorschriften vor:

  • §  106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
  • §  107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
  • §  108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
    1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
    2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
    3.ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
    4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
    5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
    6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
    7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
    8.eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar
  • §  108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
    (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
  • §  108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
    § 109 Strafantrag
    § 110 Einziehung§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bußgeldvorschriften

 

Vergabe von Lizenzen, Nutzungsrechten und Logos

Bereits erteilte Lizenzen
Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V.

Die Urheberin und Markeninhaberin Sigrun von Hasseln-Grindel hat dem (damals in Gründung befindlichen) Bundesverband der Jugendrechtshäuser in der Urkunde vom 24. Mai 2002 ihr urheberrechtliches, markenrechtliches und namensrechtliches Einverständnis dafür erteilt, dass der zu gründende

„Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V.“ einen Namen mit dem Namensbestandteil „Jugendrechtshaus“ bzw. „Jugendrechtshäuser“ unentgeltlich verwenden und das Logo Niethammer mit dem Namenszusatz „Jugendrechtshaus“ unentgeltlich nutzen darf, soweit und solange der Zweck des Verbandes in seiner Satzung im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Idee des Jugendrechtshauses gemäß dem Buch „Das Jugendrechtshaus 2000. Orientierungsstätte für junge Menschen in der sozialen Stadt des 21. Jahrhunderts, Berlin 2000, ISBN 3-8311-0402-6“ nach rechtspädagogischen Regeln in die Praxis umzusetzen. Zugleich hat sie sich das Recht vorbehalten, auch anderen Einrichtungen eine entsprechende Lizenz zu erteilen. Sie hat dem Bundesverband der Jugendrechtshäuser jedoch gestattet, entsprechende Lizenzen im Außenverhältnis zu erteilen (z.B. zur Gründung eines neues Jugendrechtshauses), wenn sie zuvor ihre Einwilligung gegeben hat.

Diese Lizenz wurde laut Protokoll der Vorstandsitzung vom 18. Mai 2005 in Verbindung mit der Urkunde vom 17. Mai 2005 dahin erweitert, dass die Urheberein und Markeninhaberin eingewilligt hat, dass der Bundesverband, seine ihm angeschlossenen Landesverbände und die einzelnen Jugendrechtshäuser den Namen Jugendrechtshaus/ Jugendrechtshäuser auch mit dem Logo aus dem Büro Frank Peters, Berlin, unentgeltlich nutzen dürfen. Seither werden beide Logos im Rahmen des Bundesverbandes der Jugendrechtshäuser und bei den Jugendrechtshäusern verwendet.

Trägerverein der Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik
Im Gründungsprotokoll des Trägervereins der Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik vom 19. Januar 2006 hat Sigrun von Hasseln-Grindel außerdem ihr urheberrechtliches und namensrechtliches Einverständnis ebenfalls unentgeltlich dafür erteilt, dass der zu gründende Trägerverein und die zu gründende Akademie einen Namen mit dem Namensbestandteil „Rechtspädagogik“ tragen dürfen, soweit und solange der Zweck des Verbandes in seiner Satzung im Wesentlichen darauf gerichtet ist, weitere Teile des rechtspädagogischen Gesamtkonzeptes gemäß dem Buch „Rechtspädagogik. Von der Spaß- in die Rechts- und Verantwortungsgesellschaft “ (Berlin 2006, 636 Seiten, ISBN 3- 8334-3638-7 mit weiteren zahlreichen Veröffentlichungsnachweisen) in die Praxis umzusetzen.

Erteilung weitere Lizenzen
Wegen Vergabe weiterer Lizenzen wendet man sich an Frau von Hasseln-Grindel, Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik, Ulmenstr. 15, 15526 Bad Saarow.